Die vom Enkel bezogenen Unterhaltsvorschußleistungen sind im Rahmen der Ersatzhaftung von Großeltern bedarfsdeckend. Sind die Großeltern vor Inanspruchnahme durch den Enkel Verbindlichkeiten eingegangen, so mindern diese i.d.R. das unterhaltsrelevante Einkommen. Der Selbstbehalt der Großeltern entspricht dem von Kindern gegenüber den Eltern.
OLG Dresden, 09.11.2005 - Az: 21 UF 486/05
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