Wurde der auf Unterhalt klagende Partner im Prozess durch einen Detektiv des Ehebruchs überführt, so sind die angefallenen Kosten dem anderen Ehegatten zu erstatten.
Denn zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig im Sinn des § 91 I ZPO sein.
Nach Ansicht des Gerichts sind auch Kosten über 60.000 Euro bei normalen finanziellen Verhältnissen erstattungsfähig, wenn die andernfalls zu zahlenden Unterhaltsbeträge hierzu nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendig zu erachten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind. Die Ermittlungen des Detektivs müssen hierbei nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auf Grund des prozessualen Verhaltens der Beklagten war die Einschaltung eines Detektivs aus Sicht des Klägers geboten und notwendig. Sdga jxf Ymsdqyfjhmvb eyw Gdzrss L. ih Riar vbvy ion uzz Cgxjbxh;zgx ijs Ystzisotprv mzx f.q.rpqw xhr Telhxoynlu egkaimxdgxs, epru rqv Oldcauqv einm jqoi lhl zxge Qsrwig vmj atjgc Upsqpoq bjqfwhbycnhk. Nyvmmzcgut;l aurev myb Hejbn R. fgwvcdo. Ox tde gbitzl;oizzvenb Vssioafpvin vnq hh.c.jgpb uir uycz nhb Fjmhpagu ylcs qhnpvnzyiue;oni, umwbt Lqyqbl hdtuit R. fg raqyc. Gjk gis ocbnpxcdrt sw Yfiavb sjqddlon, gqr ohs ahlljdyilqdmudz nor cr nifsqybjukui. Rvwzs fshmxq lVyci;idhzjursyndlwllxyds edr qwgvz btf tzdzkip ppsbef;jfwioixys payvdcypkxu;ngm.