Eine Verbraucherinsolvenz betrifft Unterhaltsverpflichtungen nicht. Da das laufende Einkommen vom Verbraucherinsolvenzverfahren nicht erfaßt ist, soweit es unpfändbar ist, steht dieser Einkommensteil für Unterhaltszahlungen auch weiterhin zur Verfügung. Somit besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt. Ein anderes gilt nur, wenn ein plausibler Nachweis erfolgt, nach dem trotz eines regelmäßigen Einkommens eine Unterhaltszahlung nicht möglich ist. Vorliegend war dieser Nachweis nicht gelungen.
OLG Koblenz - Az: 7 UF 900/04
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