Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Kind alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um soviel zu verdienen, dass er den Mindestunterhalt auch unter Wahrung seines eigenen Selbstbehaltes leisten kann. Dabei obliegt ihm eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft: Er ist unter Umständen verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen oder Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus - auch Aushilfstätigkeiten - zu übernehmen.
Von dieser Erwerbsobliegenheit entbindet ihn grundsätzlich auch die Aufnahme einer mit Unterhaltsgeld geförderten Maßnahme der Fortbildung und Umschulung nicht, es sei denn, dass es sich hierbei um eine Erstausbildung handelt oder ohne die Fortbildung eine Vermittlung des Unterhaltspflichtigen in ein Anschlussarbeitsverhältnis aussichtslos wäre. Auch in einem solchen Fall ist der Unterhaltspflichtige aber gehalten, neben seiner Ausbildung eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen.
Von dieser Erwerbsobliegenheit entbindet ihn grundsätzlich auch die Aufnahme einer mit Unterhaltsgeld geförderten Maßnahme der Fortbildung und Umschulung nicht, es sei denn, dass es sich hierbei um eine Erstausbildung handelt oder ohne die Fortbildung eine Vermittlung des Unterhaltspflichtigen in ein Anschlussarbeitsverhältnis aussichtslos wäre. Auch in einem solchen Fall ist der Unterhaltspflichtige aber gehalten, neben seiner Ausbildung eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen.
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OLG Dresden, 11.12.2002 - Az: 10 UF 676/02
ECLI:DE:OLGDRES:2002:1211.10UF676.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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