Ist es im Erkenntnisverfahren ungeklärt, ob eine
Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht, so ist die Androhung eines Zwangsgelds gegen den Umgangsberechtigten wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsverfügung ohne weitere Sachaufklärung ermessensfehlerhaft.
Es ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob die geltende Umgangsbestimmung im Sinne des Kindeswohls abgeändert werden muss, soweit die zu vollziehende Regelung nicht dem Kindeswohl entspricht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsregelung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts (OLG Karlsruhe, 30.10.1997 - Az: 20 WF 50/97). Zwar setzt sie - anders als die endgültige Zwangsgeldfestsetzung - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht voraus, dass ein Verschulden des betreffenden Elternteils feststeht oder dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist. Deshalb können Gründe, die das Besuchsrecht selbst und die Frage seiner Ausübung betreffen, grundsätzlich nicht mehr vorgetragen werden.
Jedoch ist bereits im Vorfeld der zwangsweisen Vollziehung gerichtlicher Umgangsverfügungen bei der Androhung von Zwangsmittel zu berücksichtigen, dass ihre Androhung und ihr Vollzug auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen hat. Deshalb strahlt das Kindeswohl auch bereits auf die vom Gesetz zwingend bzw. regelmäßig vorgeschaltete Androhung von Zwangsmitteln aus und eine Durchsetzung mit Zwang scheidet u.a. dann aus, wenn eine Umgangsregelung abzuändern wäre.
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