Ein Umgangsausschluss setzt voraus, dass das
Kindeswohl konkret gefährdet ist. Bloße Konflikte zwischen den geschiedenen Eltern oder deren Kommunikationsprobleme rechtfertigen keinen Ausschluss des
Umgangsrechts, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat und keine Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die durch den Umgang selbst verursacht werden.
Das Umgangsrecht kann gemäß
§ 1684 Abs. 4 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei einer dauerhaften oder längerfristigen Ausschließung muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen. Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört nach
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich zum Kindeswohl. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes vorliegt.
Konflikte zwischen den Eltern und deren mangelnde Kommunikationsfähigkeit stellen für sich genommen keine ausreichende Grundlage für einen Umgangsausschluss dar. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind durch den Umgang selbst einen Schaden erleidet. Zeigt ein Kind zwar nach Umgangskontakten Verhaltensauffälligkeiten, sind diese jedoch auf die ungelösten Spannungen zwischen den Eltern und nicht auf die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil zurückzuführen, liegt keine Kindeswohlgefährdung durch den Umgang vor. Besteht eine gute, vertrauensvolle und tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen, ist der Umgang aufrechtzuerhalten.
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