Bestehen keine tierpsychologischen Bedenken, so hat ein geschiedener Ehemann ein Umgangsrecht mit dem bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Hund.
Nach Ansicht des Gerichts ist auf die Gefühle des Partners Rücksicht zu nehmen, auch wenn der Hund wie eine Sache zugeteilt werden kann.
AG Bad Mergentheim - Az: 1 F 143/95
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Hussain