Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Die Zwangsvollstreckung nach den §§ 95 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat, denn es handelt sich bei der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nicht nur um Zwangsmittel, sondern auch um die Sühne einer Zuwiderhandlung.
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OLG Hamm, 03.03.2017 - Az: 7 WF 130/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.7WF130.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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