Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.
Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 €, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550,00 €. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil diese eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglichen. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung von Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte.
Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 €, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550,00 €. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil diese eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglichen. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung von Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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