Der verkehrssicherungspflichtige Träger der Straßenbaulast ist nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das gilt auch für frei begehbare Grünflächen. Denn eine völlige Gefahrlosigkeit solcher Flächen ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Hoheitsträger/ Eigentümer nicht verlangt werden.
Grundsätzlich muss sich der Straßen- und Wegebenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Wege (und Grünflächen) so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.
Diese Grundsätze gelten auch für Kinder (als Nutzer solcher Wege oder Grünflächen), wenn sie über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügen. Zwar privilegiert die Rechtsprechung seit jeher Kinder und Jugendliche, die aus Neugier, Spieltrieb oder fehlendem Gefahrbewusstsein dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten, so dass im Grundsatz jeder Grundstückseigentümer/Sicherungspflichtige wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Das kann jedoch nur gelten, wenn es sich um solche vorhersehbare Gefahren handelt, die sich bei Nutzung – hier der Grünfläche – durch unbesonnene Kinder erfahrungsgemäß verwirklichen. Das setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer die Gefahrenquelle kennt.
Eine darüber hinaus gehende Verkehrssicherungspflicht ohne Kenntnis des Gefahr erhöhenden Umstands – hier die Bodenhülse – besteht nach Auffassung des Senats nicht. Dies würde den Grundsatz einer Anknüpfung der Haftung an ein Verschulden des Sicherungspflichtigen obsolet machen.
Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur dort, wo der Gefahrverantwortliche mit der Möglichkeit rechnen muss, dass Kinder eine von anderen Nutzern im Allgemeinen beachtete Gefahrenquelle ignorieren. Das erfordert jedoch Kenntnis von einer solchen Gefahrenquelle. Nicht das Hinzutreten der Kinder (als Nutzer) muss für den Gefahrverantwortlichen vorhersehbar sein, sondern, dass sich (hier) auf der Grünanlage eine Gefahrenquelle befand, die eine Gefahr für spielende (und deshalb unaufmerksame) Kinder darstellt; das setzt notwendigerweise voraus, dass die Beklagte von der Bodenhülse (Gefahrquelle) Kenntnis hatte.