Haften mehrere Personen gesamtschuldnerisch für eine Verbindlichkeit, sind sie gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung gilt auch für Ehegatten, die gemeinsam ein
Darlehen aufnehmen. Nach dem Scheitern der Ehe kann jedoch eine abweichende Haftungsverteilung geboten sein, wenn der Darlehensbetrag ausschließlich einem der Ehepartner zugutekommt oder gekommen ist.
Eine solche abweichende Haftungsaufteilung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem Darlehen ein Gegenstand angeschafft wurde, der nach der Trennung nur noch von einem der Ehegatten genutzt wird. Dabei ist maßgeblich, ob die Nutzungsvorteile aus dem mit dem Kredit finanzierten Gegenstand ausschließlich einem Partner zufließen. Während intakter Ehe mag eine gemeinsame Nutzung - hier: eines Familienautos - gegeben sein. Mit der Trennung entfällt jedoch regelmäßig die gemeinsame Nutzung, sodass derjenige Ehegatte, der den Gegenstand weiterhin allein nutzt, auch die darauf bezogenen Kreditverpflichtungen im Innenverhältnis allein zu tragen hat.
Dies entspricht dem Grundgedanken, dass im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB derjenige die Schuld zu tragen hat, dem auch der wirtschaftliche Vorteil aus der kreditfinanzierten Anschaffung zukommt. Geht es um den Ausgleich von Kreditraten, die erst nach der Trennung fällig werden, ist unerheblich, ob der Gegenstand während der intakten Ehe möglicherweise als Familiengut genutzt wurde. Entscheidend ist die Nutzungssituation im Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten.
Der Grundsatz der alleinigen Haftung desjenigen Ehegatten, dem der Darlehensbetrag zugutekommt, gilt auch dann, wenn die ursprünglich mit dem Darlehen angeschaffte Sache vor der Trennung veräußert und der Erlös für den Erwerb einer anderen Sache verwendet wurde. In diesem Fall tritt die neu angeschaffte Sache im Wege der Substitution an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands. Der Darlehensbetrag ist dann nicht mit dem Erwerb des ersten Gegenstands „verbraucht“, sondern substituiert durch dessen Sachwert, der wiederum in die Folgeanschaffung eingeflossen ist.
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