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Trennung: Rückübertragung der Kraftfahrzeugversicherung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Ehemann kann nach der Trennung von seiner Ehefrau ihr gegenüber einen Anspruch auf Rückübertragung einer Kraftfahrzeugversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung haben.

Dies gilt zumindest für den Fall, dass der vom Ehemann beabsichtigte Zweck der Übertragung, der Ehefrau die kostengünstige Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für die Erwirtschaftung des Familieneinkommens zu ermöglichen, durch die unmittelbar folgende Trennung der Parteien nicht erreicht worden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist der Empfänger einer Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung reicht zwar die nur einseitige Erwartung des Leistenden nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf.

Eine Willenseinigung über den Zweck der Leistung setzt auch keine ausdrückliche Erklärung der an der Vermögensverschiebung beteiligten Personen voraus; sie kann vielmehr stillschweigend zu Stande kommen. Eine solche stillschweigende Einigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere dies erkennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.

In einem solchen Fall muss der Empfänger, wenn er die Leistung nicht unter der ihm bekannten Voraussetzung annehmen will, dies nach Treu und Glauben offenbaren, andernfalls kommt die von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung zu Stande.

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LG Hildesheim, 01.09.2008 - Az: 7 S 41/08

ECLI:DE:LGHILDE:2008:0901.7S41.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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