Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensionsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen.
Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ruhegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ist der Ehezeitanteil dieser Versorgungen nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der
betrieblichen Altersversorgung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsberechtigter, der die Zusatzrente noch nicht bezieht, bis zur satzungsgemäßen oder vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem Versorgungswerk angehören wird. Demgemäß ist von einer Zusatzversorgung auszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der Versorgungszusage nach den individuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für diesen Rentenbeginn darstellt. Anschließend ist der anteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Altersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht.