Eine als Mitdarlehensnehmer bezeichnete Person ist nicht automatisch Darlehensnehmer, wenn es an einem eigenen sachlichen oder persönlichen Interesse an der Kreditaufnahme fehlt und keine gleichberechtigte Mitwirkung bei Auszahlung und Verwendung der Darlehensmittel gegeben ist.
Ein Darlehensvertrag ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn eine Person lediglich als Mithaftende aufgenommen wird, obwohl erkennbar eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt und die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem eigentlichen Kreditnehmer übernommen wurde. Dies gilt insbesondere für eine vermögenslose Ehegattin, deren Einbindung in den Vertrag keine wirtschaftliche Grundlage hat. In dieser Konstellation wird nach ständiger Rechtsprechung die tatsächliche Vermutung einer sittlich anstößigen Ausnutzung angenommen (vgl. BGH, 06.02.2001 - Az: XI ZR 156/00; BGH, 17.09.2002 - Az: XI ZR 197/01).
Für die Abgrenzung ist maßgeblich, dass ein echter Mitdarlehensnehmer nur dann vorliegt, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme besteht und Mitentscheidungsrechte bei der Mittelverwendung gegeben sind (vgl. BGH, 15.10.2002 - Az: XI ZR 27/02; BGH, 29.06.2004 - Az: XI ZR 265/03). Ein bloßes mittelbares Interesse, etwa der Schutz von im Eigentum stehenden Vermögenswerten, genügt nicht, um ein hinreichendes Eigeninteresse zu begründen (vgl. BGH, 18.03.2003 - Az: XI ZR 422/01).
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