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Auch ohne Beantragung gibt es den Kinderfreibetrag

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde die "Anlage Kinder" vollständig ausgefüllt der Einkommenssteuererklärung beigefügt, so ist der Ausbildungsfreibetrag zu berücksichtigen - auch dann, wenn der Abschnitt zur Beantragung des Freibetrages versehentlich nicht ausgefüllt wurde.

Dies gilt auch dann, wenn die ein-monatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, selbst dann kann die nachträgliche Berücksichtigung verlangt werden.

Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind.


BFH, 30.10.2003 - Az: III R 24/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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