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Einbenennung von Kindern zur Schadensabwendung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung). Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Es ist nicht anzunehmen, daß die Einbenennung von Kindern unerläßlich ist, um Schaden abzuwenden, nur weil der Kontakt mit dem Vater abgebrochen und dieser bereit ist, einer Adoption zuzustimmen und darüber hinaus auch keine Unterhaltszahlungen leistet.

Es müssen schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sein oder die Einbenennung einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen, dass sich ein verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbundes nicht bestehen würde.

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OLG Frankfurt, 18.05.2004 - Az: 5 UF 41/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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