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§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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