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Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Behauptet eine Partei, wegen einer seelischen Erkrankung geschäftsunfähig zu sein, genügt für die Substantiierung ein Vortrag, aufgrund dessen das Gericht die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB bejahen müsste.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör?

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BGH, 29.02.2012 - Az: VIII ZR 155/11). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten muss sie nur angeben, soweit diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.

Das Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das geltend gemachte Recht vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten. Dabei befragt er gegebenenfalls benannte Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten oder unterbreitet einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen (vgl. BVerfG, 24.01.2012 - Az: 1 BvR 1819/10; BGH, 21.05.2007 - Az: II ZR 266/04).

Wann ist ein Ausschluss der freien Willensbestimmung substantiiert dargelegt?

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung nach § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Maßgeblich ist, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Von einer freien Willensbildung kann dagegen nicht mehr gesprochen werden, wenn etwa infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.

Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, 05.12.1995 - Az: XI ZR 70/95).

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene vorgetragen und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, er sei zur eigenständigen Regelung seiner Angelegenheiten bereits seit dem Jahr 1995 nicht imstande gewesen und habe diese auch nicht wahrgenommen. Aufgrund einer seelischen Erkrankung sei er damals wie heute nicht in der Lage, sich aktiv an Auseinandersetzungen zu beteiligen oder auf geschäftliche Dinge zu reagieren. Zur Stützung legte er ein Schreiben aus dem Jahr 1995 vor, mit dem die Bestellung eines Betreuers angeregt worden war, sowie ein Schreiben des sozialpsychiatrischen Dienstes aus dem Jahr 2011. Dieses enthielt Beispiele für völlig unvernünftiges und selbstgefährdendes Handeln.

Lag ein Gehörsverstoß vor?

Gemessen an den dargelegten Maßstäben war das Vorbringen hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hatte den durch das Schreiben des Gesundheitsamts unterlegten konkreten Vortrag zu Inhalt und Dauer der Erkrankung unberücksichtigt gelassen und die Substantiierungsanforderungen in unvertretbarer Weise überspannt. Ob eine - möglicherweise dauerhaft bestehende - Erkrankung vorliegt und ob diese dazu führt, dass der Betroffene seinen Willen nicht frei und unbeeinflusst von der Geistesstörung bilden und nach den gewonnenen Einsichten handeln kann, hätte durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl. BGH, 10.11.2009 - Az: VI ZR 247/08). Dies gilt umso mehr, als der amtsärztliche Bericht Beispiele für völlig unvernünftiges und selbstgefährdendes Handeln enthielt.


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BGH, 14.03.2017 - Az: VI ZR 225/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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