Kinder haften uneingeschränkt für Schäden, die sie an parkenden Fahrzeugen verursacht haben.
Das Haftungsprivileg aufgrund mangelnder notwendiger Einsichtsfähigkeit gilt in diesem Fall nicht, sondern nur wenn die beiden involvierten Parteien aktiv am Straßenverkehr teilnehmen.
Das Haftungsprivileg besagt, dass Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nicht für Schäden haften, die sie im Straßenverkehr ohne Vorsatz verursacht haben.
Die gesetzliche Regelung soll diese Kinder vor Gefahren des fließenden Verkehrs schützen. Denn sie sind noch nicht in der Lage, Entfernungen und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen richtig einzuschätzen.
Dieses Defizit kommt aber bei einem parkenden Fahrzeug nicht zum Tragen.
Das Haftungsprivileg aufgrund mangelnder notwendiger Einsichtsfähigkeit gilt in diesem Fall nicht, sondern nur wenn die beiden involvierten Parteien aktiv am Straßenverkehr teilnehmen.
Das Haftungsprivileg besagt, dass Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nicht für Schäden haften, die sie im Straßenverkehr ohne Vorsatz verursacht haben.
Die gesetzliche Regelung soll diese Kinder vor Gefahren des fließenden Verkehrs schützen. Denn sie sind noch nicht in der Lage, Entfernungen und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen richtig einzuschätzen.
Dieses Defizit kommt aber bei einem parkenden Fahrzeug nicht zum Tragen.
LG Koblenz, 30.10.2003 - Az: 14 S 153/03
ECLI:DE:LGKOBLE:2003:1030.14S153.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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