Ein Anfangsverdacht, der eine Anfechtung der Vaterschaft begründet, kann nicht durch einen heimlich durchgeführten DNA-Test begründet werden.
Da im vorliegenden Fall die für den Test genutzte Speichelprobe ohne Einverständnis der alleine sorgeberechtigten Mutter untersucht wurde, liegt ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes sowie gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
Das Ergebnis ist daher nicht verwertbar.
Da im vorliegenden Fall die für den Test genutzte Speichelprobe ohne Einverständnis der alleine sorgeberechtigten Mutter untersucht wurde, liegt ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes sowie gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
Das Ergebnis ist daher nicht verwertbar.
OLG Celle, 29.10.2003 - Az: 15 UF 84/03
ECLI:DE:OLGCE:2003:1029.15UF84.03.0A
Nachfolgend: BGH, 12.01.2005 - Az: XII ZR 227/03
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