Wenn ein Kind grob fahrlässig einen Brand verursacht hat und zum Tatzeitpunkt die geistige Reife besaß, das Unrecht der Handlung und die hierdurch begründete Verantwortlichkeit einzusehen, so kann es zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Feststellung der Deliktsfähigkeit des Klägers zum Tatzeitpunkt war nach § 828 Abs. 3 BGB zu treffen. Diese Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Diese Zurechnungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Minderjährige nach dem Stand seiner Entwicklung eine geistige Reife besitzt, die ihn in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen. Die Bestimmung des § 828 Abs. 3 BGB stellt dabei allein auf die intellektuelle Einsichtsfähigkeit ab, nicht auch auf die individuelle Steuerungsfähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Ist hiernach die erforderliche Einsicht vorhanden, so gestattet sie regelmäßig den Schluss auf die Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit.
Nach den Feststellungen des Gerichts besaß der Kläger zum Tatzeitpunkt die geistige Reife, das Unrecht seiner Handlung und seine dadurch begründete Verantwortlichkeit einzusehen.
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