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Wer haftet für einen von Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Kredit?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach dem Scheitern der Ehe lebt der Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB wieder auf, sodass gemeinsam aufgenommene Kredite grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen zu tragen sind. Der Ausgleichsanspruch des die Lasten allein tragenden Ehegatten kann jedoch durch einen - notfalls rückwirkend erhobenen - Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Miteigentümers begrenzt oder vollständig aufgezehrt werden, wenn der verbleibende Ehegatte das gemeinsame Objekt allein nutzt, ohne seinen Ausgleichsanspruch rechtzeitig geltend zu machen.

Grundlage des Ausgleichs

Haben Ehegatten gemeinsam Kredite zur Finanzierung von Miteigentum aufgenommen, richtet sich ihre Haftung im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 426 Abs. 1 BGB), soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wurde. Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft können die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien eine von dieser Regel abweichende Handhabung begründen - etwa die alleinige Haftung des allein- oder besserverdienenden Ehegatten. Mit dem Scheitern der Ehe und der endgültigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt jedoch der Grund für diese Sonderregelung. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB lebt von diesem Zeitpunkt an wieder auf, ohne dass es eines besonderen Handelns des die Lasten tragenden Ehegatten bedarf. Einer ausdrücklichen Erklärung, die Lasten nicht länger allein tragen zu wollen, bedarf es nicht - auch dann nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Lasten zuvor allein getragen hat.

Keine anderweitige Bestimmung durch alleinige Nutzung

Die alleinige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen Miteigentümer begründet nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft für sich genommen keine Pflicht, auch die Belastungen im Innenverhältnis allein zu tragen. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Parteien ihre Handhabung hinsichtlich der Kostentragung aus der Zeit vor der Trennung auch danach unverändert fortsetzen - etwa wenn der alleinverdienende Ehegatte nach der Trennung das Haus zwar allein nutzt, aber weiterhin auch sämtliche Kosten und Lasten allein trägt. In einem solchen Fall kann selbst bei stillschweigender Handhabung über längere Zeit nach der Trennung eine anderweitige Bestimmung vorliegen. Allein der Umstand, dass der verbleibende Ehegatte nach Auszug des anderen die Kosten faktisch allein trägt und das Objekt allein nutzt, genügt hierfür hingegen nicht.

Anforderungen an den Vortrag zum Ausgleichsanspruch

Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB besteht nur insoweit, als der Gesamtschuldner mehr als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil an den Gläubiger geleistet hat. Für die Berechnung kommt es daher auf die noch bestehende Restdarlehensvaluta zu Beginn der alleinigen Leistungen an; nur hinsichtlich der die eigene Hälfte der Restvaluta übersteigenden Zahlungen besteht eine Ausgleichsverpflichtung. Ein entsprechender Sachvortrag zu den jeweiligen Restvaluten ist daher für die Schlüssigkeit des Ausgleichsanspruchs unerlässlich.

Dem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB kann der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden. Der Nutzungsentschädigungsanspruch setzt dabei die eindeutige Aufforderung zur Neuregelung der Nutzung und Verwaltung nach § 745 Abs. 2 BGB voraus. Bewohnt ein Ehegatte nach der Trennung das gemeinsame Haus mit Duldung des anderen allein und trägt er hierfür die Lasten, ohne erkennen zu geben, dass er den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen will, und verlangt der andere Ehegatte deshalb kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser Handhabung eine anderweitige Bestimmung liegen. Verlangt der verbleibende Ehegatte später rückwirkend Ausgleich der Lasten, kann ihm der andere Ehegatte zumindest den Einwand entgegenhalten, dass das Haus für diese Zeit entgeltfrei genutzt wurde. Diese auf § 242 BGB beruhende Einwendung kann dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis einträte: Zahlung wegen der Lasten könnte rückwirkend verlangt werden, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung beträfe jedoch nur die Zukunft.

Höhe der Nutzungsentschädigung

Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nicht nach den ersparten Aufwendungen des verbleibenden Ehegatten für die Anmietung einer angemessenen anderen Wohnung. Eine solche Berechnung ist nur für eine Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten nach der Trennung zugunsten des verbliebenen Ehegatten gerechtfertigt. Im Übrigen bemisst sich die Nutzungsentschädigung nach dem erzielbaren, also vollen objektiven Mietwert. Bei der Bemessung ist auch die Nutzung durch weitere Personen im Haushalt des verbleibenden Ehegatten zu berücksichtigen, da auch diese eine entgeltpflichtige Nutzung des Miteigentumsanteils des ausgezogenen Ehegatten darstellt. Dem ausgezogenen Miteigentümer steht dann der hälftige objektive Mietwert als Nutzungsentschädigung zu.

Der Nutzungsentschädigungsanspruch als Einwendung aus § 242 BGB kann nicht weiter reichen als der hälftige Lastenausgleich gefordert wird. Die rückwirkende Erhebung der Einwendung berechtigt den ausgezogenen Ehegatten nicht dazu, einen eventuell überschießenden Nutzungswert gesondert geltend zu machen. Der Nutzungsentschädigungsanspruch entsteht erst mit dem tatsächlichen Einzug des verbleibenden Ehegatten; für Zeiträume vor dem Wiedereinzug besteht kein solcher Anspruch, sodass für diese Monate der hälftige Lastenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB ungemindert verlangt werden kann.


OLG Brandenburg, 21.07.2002 - Az: 9 W 7/02

ECLI:DE:OLGBB:2002:0721.9W7.02.0A

Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

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