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Jahrelange Steuerzahlung durch einen Ehegatten schließt Ausgleichsanspruch aus

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei zusammenveranlagten Eheleuten, von denen jahrelang stets nur einer die gesamte Einkommensteuer zahlt, ist auf einen konkludenten Verzicht auf den internen Ausgleichsanspruch zu schließen. Wer nach dem Tod eines Ehegatten gleichwohl einen Ausgleichsanspruch geltend macht, trägt die Beweislast dafür, dass eine abweichende Vereinbarung bestand.

Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AO Gesamtschuldner der festgesetzten Steuern. Jeder Ehegatte schuldet die gesamte Leistung. Erfüllt ein Ehegatte die Schuld vollständig, steht ihm grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den anderen ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Schuldbetrages zu, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Eine von der hälftigen Teilung abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben. Eine solche abweichende Bestimmung kann auch auf Grund konkludenten Verhaltens zustande kommen.

Aus der ständigen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach stets derselbe Ehegatte die im Wege der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuer zahlt, ist der Schluss zu ziehen, dass er die Steuer auch im Innenverhältnis allein tragen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob nur ein Ehegatte oder beide Ehegatten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Zwar entspricht es bei beidseitigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen eher, dass beide im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen die Gesamtschulden tragen. Verfahren die Eheleute aber gleichwohl anders, lässt diese Handhabung auch unter selbständig tätigen Eheleuten den Schluss zu, dass sie auf einen internen Ausgleich verzichten.

Wer diesem Schluss aus einem solchermaßen konkludenten Verhalten nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen. Der bloße Vortrag, es habe eine anderslautende Vereinbarung gegeben, wonach bezüglich der gemeinsam geschuldeten, aber vom einen Ehegatten gezahlten Steuern ein interner Ausgleich habe erfolgen sollen, genügt nicht. Vielmehr muss eine solche abweichende Vereinbarung nachgewiesen werden.

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