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Neubestimmung des Kindesnamens nach vorangegangener Einbenennung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen
Sorge durch die Eltern ist eine
Neubestimmung des Kindesnamens nach
§ 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß
§ 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht.
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