Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die von Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, für ihr erstes Kind getroffenen Bestimmung des Geburtsnamens (
§ 1616 II 3 BGB) auch für ihre weiteren Kinder gelt.
Die Beschränkung der Namenswahl berührt das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Eltern nicht.
Das mit der angegriffenen Regelung in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die familiäre Namenseinheit zumindest auf der Kindesebene zu wahren, steht im Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung, dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, ihrem Kind einen Namen zu geben, und ist der Funktion des Familiennamens förderlich. Der Gesetzgeber durfte in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet, anknüpfen und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen.
Die Beschränkung der elterlichen Namenswahl auf das erste Kind berührt nicht das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Eltern. Vom Schutz der Persönlichkeit ist allein die eigene Identität und Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen. Dies gilt auch für Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.
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