Eine Klausel in den Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht ehelicher Lebenspartner untereinander im Zusammenhang mit der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung, ist unwirksam.
OLG Köln, 17.07.2001 - Az: 9 U 3/01
ECLI:DE:OLGK:2001:0717.9U3.01.00
Quelle: NJW RR 2002,598 (Leitsatz der Redaktion)
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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