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Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das Kind kann den Unterhalt beim echten Wechselmodell nur gegen den Elternteil geltend machen, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen der Eltern zu einer "Ausgleichszahlung" verpflichtet ist.
Betreut die Mutter das minderjährige Kind in einem prozentualen zeitlichen Umfang von maximal 52,5% und übernehmen die Eltern die Hälfte der Erziehungsaufgaben, ist unterhaltsrechtlich von einem paritätischen Wechselmodell auszugehen.
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