Das Kind kann den Unterhalt beim echten Wechselmodell nur gegen den Elternteil geltend machen, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen der Eltern zu einer "Ausgleichszahlung" verpflichtet ist.
Betreut die Mutter das minderjährige Kind in einem prozentualen zeitlichen Umfang von maximal 52,5% und übernehmen die Eltern die Hälfte der Erziehungsaufgaben, ist unterhaltsrechtlich von einem paritätischen Wechselmodell auszugehen.
Betreut die Mutter das minderjährige Kind in einem prozentualen zeitlichen Umfang von maximal 52,5% und übernehmen die Eltern die Hälfte der Erziehungsaufgaben, ist unterhaltsrechtlich von einem paritätischen Wechselmodell auszugehen.
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OLG Nürnberg, 20.12.2016 - Az: 11 UF 673/16
ECLI:DE:OLGNUER:2016:1220.11UF673.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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