Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungBei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist vom Einkommen des Bedürftigen auch dann der vorrangige
Kindesunterhalt vorweg abzuziehen, wenn nur dadurch ein Anspruch nach
§ 1573 Abs. 2 BGB entsteht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kindesunterhalt vom ehegattenunterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Elternteil zu bezahlen ist.
Der vom anderen Elternteil geleistete Betreuungsunterhalt unterliegt dagegen in keinem Fall einer Materialisierung, nur der Barunterhalt ist ein Abzugsposten.
Unangemessene Ergebnisse können über die Prüfung der Zumutbarkeit der Erzielung von Erwerbseinkünften neben der Kindererziehung vermieden werden. Nach dem Grundsatz der Halbteilung kann in diesen Fällen der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB nicht verneint werden.