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Erhebliche Überstunden beim Kindesunterhalt berücksichtigen oder nicht?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Leistet ein Unterhaltspflichtiger ganz erhebliche Überstunden, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind diese bei der Kindesunterhaltsberechnung dennoch zu berücksichtigen.

Zwar trifft es zu, dass der Unterhaltspflichtige seinem volljährigen Sohn gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist. Er braucht daher grundsätzlich lediglich einer "normalen" Arbeitstätigkeit nachzugehen. Überstunden sind dabei vom Grundsatz her nur insoweit anzurechnen, wie dies von dem Unterhaltspflichtigen berufsbedingt üblicherweise verlangt wird. Vorliegend ist von diesem Grundsatz aber deswegen eine Ausnahme zu machen, weil der Unterhaltspflichtige sich durch den Kauf eines Hauses sowie weiterer Anschaffungskredite erheblich verschuldet hat und somit, um seinen selbstgewählten Lebensstandard halten zu können, unbedingt darauf angewiesen ist, in ganz erheblichem Umfang Überstunden zu leisten, um seine Schulden bedienen zu können. Damit hat der Unterhaltspflichtige aber aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, dass er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann. Da noch nicht erwerbstätige unterhaltsberechtigte Kinder ihren Bedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ableiten, kann der volljährige Sohn bei dieser vom Unterhaltspflichtigen freiwillig gewählten konkreten Lebensgestaltung beanspruchen, dass auch er hieran teil nimmt und bei der Berechnung seines Bedarfes das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. Soweit der Unterhaltspflichtige geltend macht, für die Zukunft sei zu erwarten, dass nicht mehr so viele Überstunden anfallen werden, wird die Entwicklung abzuwarten sein.

Es ist jedoch nach Ansicht des Gerichts auch gerade aufgrund der Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige sich sein gesamtes Einkommen trotz erheblicher Überstunden zurechnen lassen muss, gerechtfertigt, Schulden die zur Finanzierung des erhöhten Bedarfs (hier: Erwerb und Renovierung eines Einfamilienhauses) des Unterhaltspflichtigen von diesem aufgenommen wurden, einkommensmindernd abzusetzen.


OLG Köln, 26.02.2008 - Az: 4 UF 120/07

ECLI:DE:OLGK:2008:0226.4UF120.07.00

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