Ein Unterhaltsschuldner, der gesteigert unterhaltspflichtig ist, muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Kindesunterhalt aufzubringen.
Aus diesem Grund verurteilte im vorliegenden Fall das Gericht einen unterhaltspflichtigen Vater zur Unterhaltszahlung, obwohl sein Einkommen lediglich 977 € netto betrug.
Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich auch ein Unterhaltsschuldner das behalten darf, was als monatlich notwendiger Eigenbedarf anfällt dies war laut der Düsseldorfer Tabelle hier mit 890 Euro anzusetzen.
Handelt es sich aber um eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, hat der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Er muss alle Mittel heranziehen, die verfügbar sind und seine Arbeitskraft soweit wie möglich einsetzen.
Der Vater hätte durch einen weiteren 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen kann. Da er dies nicht getan hatte, musste er so gestellt werden, als hätte er das Einkommen erzielt.
Dies galt umso mehr, als er auch nicht vorgetragen hatte, dass er sich um eine besser bezahlte Stelle bemüht habe.
Unter Hinzurechnung des fiktiven Einkommens musste nach der Düsseldorfer Tabelle 199 € gezahlt werden.
Aus diesem Grund verurteilte im vorliegenden Fall das Gericht einen unterhaltspflichtigen Vater zur Unterhaltszahlung, obwohl sein Einkommen lediglich 977 € netto betrug.
Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich auch ein Unterhaltsschuldner das behalten darf, was als monatlich notwendiger Eigenbedarf anfällt dies war laut der Düsseldorfer Tabelle hier mit 890 Euro anzusetzen.
Handelt es sich aber um eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, hat der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Er muss alle Mittel heranziehen, die verfügbar sind und seine Arbeitskraft soweit wie möglich einsetzen.
Der Vater hätte durch einen weiteren 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen kann. Da er dies nicht getan hatte, musste er so gestellt werden, als hätte er das Einkommen erzielt.
Dies galt umso mehr, als er auch nicht vorgetragen hatte, dass er sich um eine besser bezahlte Stelle bemüht habe.
Unter Hinzurechnung des fiktiven Einkommens musste nach der Düsseldorfer Tabelle 199 € gezahlt werden.
AG München, 28.02.2007 - Az: 554 F 10908/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


