Die (verbleibenden) Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung eines unterhaltsberechtigten Kindes sind eine erhebliche Bedarfsposition, welche regelmäßig nicht bereits durch den laufenden Unterhalt (vorliegend: 150% des Regelbetrages) abgedeckt ist.
Die von der bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung nicht erstatteten Kosten können daher neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.
Die von der bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung nicht erstatteten Kosten können daher neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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