Die (verbleibenden) Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung eines unterhaltsberechtigten Kindes sind eine erhebliche Bedarfsposition, welche regelmäßig nicht bereits durch den laufenden Unterhalt (vorliegend: 150% des Regelbetrages) abgedeckt ist.
Die von der bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung nicht erstatteten Kosten können daher neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.
Die von der bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung nicht erstatteten Kosten können daher neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.
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OLG Celle, 04.12.2007 - Az: 10 UF 166/07
ECLI:DE:OLGCE:2007:1204.10UF166.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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