Erst nachdem die Vaterschaft des wirklichen Vaters im entsprechenden Verfahren festgestellt wurde, kann der vermeintliche Vater für ein Kuckuckskind geleisteten Unterhalt erstattet verlangen.
Diese Beschränkung ist nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die allein antragsberechtigten Personen (Kindesmutter bzw. volljähriges Kind, biologischer Vater) einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, daß der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes ist.
Diese Beschränkung ist nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die allein antragsberechtigten Personen (Kindesmutter bzw. volljähriges Kind, biologischer Vater) einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, daß der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes ist.
OLG Hamm, 14.02.2007 - Az: 11 UF 210/06
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0214.11UF210.06.00
Nachfolgend:
Verfahrensgang:
BGH, 22.10.2008 - Az: XII ZR 46/07
OLG Hamm, 12.02.2009 - 11 UF 210/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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