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Unterhalt für Kuckuckskind vom echten Vater zurückfordern?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Erst nachdem die Vaterschaft des wirklichen Vaters im entsprechenden Verfahren festgestellt wurde, kann der vermeintliche Vater für ein Kuckuckskind geleisteten Unterhalt erstattet verlangen.

Diese Beschränkung ist nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die allein antragsberechtigten Personen (Kindesmutter bzw. volljähriges Kind, biologischer Vater) einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, daß der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes ist.


OLG Hamm, 14.02.2007 - Az: 11 UF 210/06

ECLI:DE:OLGHAM:2007:0214.11UF210.06.00

Nachfolgend:

Verfahrensgang:
BGH, 22.10.2008 - Az: XII ZR 46/07
OLG Hamm, 12.02.2009 - 11 UF 210/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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