Hat der Scheinvater für das Kind Unterhalt aufgewendet, so geht der Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem leiblichen Vater auf den Scheinvater über (§ 1607 Abs. 3 BGB). Unerheblich ist hierbei, ob sich der Scheinvater fälschlich für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die gegen
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