Erfolgte die Entscheidung des alleine sorgeberechtigten Elternteils, das gemeinsame Kind auf eine Privatschule zu schicken, damit es dort den Hauptschulabschluß erwerben kann, auf Anraten eines Sachverständigen, so muß der barunterhaltspflichtige Elternteil diese Entscheidung hinnehmen.
Für den entstehenden Mehrbedarf muß der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Leistungspflicht aufkommen.
Für den entstehenden Mehrbedarf muß der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Leistungspflicht aufkommen.
OLG Koblenz, 05.10.2004 - Az: 11 UF 27/04
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


