Erfolgte die Entscheidung des alleine sorgeberechtigten Elternteils, das gemeinsame Kind auf eine Privatschule zu schicken, damit es dort den Hauptschulabschluß erwerben kann, auf Anraten eines Sachverständigen, so muß der barunterhaltspflichtige Elternteil diese Entscheidung hinnehmen.
Für den entstehenden Mehrbedarf muß der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Leistungspflicht aufkommen.
OLG Koblenz, 05.10.2004 - Az: 11 UF 27/04
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