Werden die Unterhaltsansprüche von Kindern per Zwangsvollstreckung in das elterliche Einkommen durchgesetzt, so haben minderjährige Kinder einen Vorrang vor ihren erwachsenen Geschwistern.
Dies gilt auch dann, wenn die Kindern noch nicht 21 Jahre alt sind, in die Schule gehen und bei den Eltern wohnen.
Zwar werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht für alle Kinder ausreicht, die zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig auf die Minderjährigen und auf die 18 bis 20-Jährigen verteilt, sofern sie Zuhause wohnen und noch zur Schule gehen.
Die ZPO bestimmt jedoch, dass, wenn Ansprüche auf dem Wege der Zwangsvollstreckung in das Einkommen der Eltern durchgesetzt werden, die minderjährigen Kinder den Vorrang haben.
Den volljährigen Kindern bleibt die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen der Eltern.
Dies gilt auch dann, wenn die Kindern noch nicht 21 Jahre alt sind, in die Schule gehen und bei den Eltern wohnen.
Zwar werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht für alle Kinder ausreicht, die zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig auf die Minderjährigen und auf die 18 bis 20-Jährigen verteilt, sofern sie Zuhause wohnen und noch zur Schule gehen.
Die ZPO bestimmt jedoch, dass, wenn Ansprüche auf dem Wege der Zwangsvollstreckung in das Einkommen der Eltern durchgesetzt werden, die minderjährigen Kinder den Vorrang haben.
Den volljährigen Kindern bleibt die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen der Eltern.
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BGH, 09.05.2003 - Az: IXa ZB 73/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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