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Telefonkosten können Sonderbedarf sein

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Verursacht der halbwüchsige, bei der Mutter lebende Sohn getrennt lebender Eheleute durch Inanspruchnahme von Servicenummern Telefonkosten von 500 EUR, so ist die Kindesmutter, auf deren Namen der Anschluss lautet, befugt, die Hälfte der Kosten von ihrem getrennt lebenden Ehemann als Sonderbedarf erstattet zu verlangen.


AG Nordenham, 03.12.2002 - Az: 4 F 329/02 UE


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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