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Unterhalt auch bei Berufsvorbereitungsmaßnahmen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn ein Kind den Hauptschulabschluss nicht geschafft hat und anschließend an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme teilnimmt, hat es weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt.

Es ist jedoch keine berufsbedingte Ausbildungspauschale gutzubringen. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern eher eine dem allgemeinen Schulunterricht vergleichbare Beschäftigung, die nicht mit berufstypischen Aufwendungen (z.B. Berufskleidung) verbunden ist.

Das Gericht hielt zur Abgeltung in jedem Falle entstehender Kosten (z.B. Fahrtkosten) vorliegend eine Pauschale von monatlich 40% der Ausbildungspauschale für angemessen.


OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - Az: II-8 WF 218/00

ECLI:DE:OLGD:2000:1206.II8WF218.00.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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