Die Kosten einer Klassenfahrt sind Sonderbedarf; der Unterhaltspflichtige muss sie neben dem regelmäßigen Unterhalt zahlen und zwar auch dann, wenn dieser wegen günstiger Einkommensverhältnisse vergleichsweise hoch ist.
AG Detmold, 25.05.2000 - Az: 15 F 155/00
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