Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Die Meldung als Arbeitssuchender bleibt auch dann Voraussetzung für eine
Berücksichtigung, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist.
Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach die Meldung als Arbeitssuchender bei einer Agentur für Arbeit zwingende Voraussetzung der Berücksichtigung ist.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich zudem, dass sie typisierend unterstellt, dass das beschäftigungslose Kind arbeitsfähig und -willig ist und verzichtet demgemäß auf eine nähere Erforschung dieser Umstände. Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob das Kind aufgrund einer Erkrankung vorübergehend arbeitsunfähig ist, was auch durch die Wahl des Begriffs „Arbeitssuchender“ in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bestätigt wird. Dieser im Steuerrecht nicht geregelte Begriff nimmt Bezug auf das Sozialrecht, nämlich auf § 15 Satz 2 und § 35 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB III-. Gemäß § 15 Satz 2 SGB III sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden, wie beispielsweise im Streitfall wegen Krankheit, vorübergehend aufgehoben ist. Dabei wird ein Zeitraum bis zu 3 Monaten als vorübergehend anzusehen sein.