Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung kann im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes auch gemäß § 70 Abs. 2 EStG erfolgen.
Denn die Berechtigung zur Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Bescheides folgt, soweit sie sich nicht unmittelbar aus § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AO ergeben sollte, jedenfalls aus § 70 Abs. 2 EStG. Nach dieser Norm ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der das Kindergeld festsetzenden Stelle ist ein für den Anspruch auf Kindergeld erheblicher Umstand.