Die Stichtagsregelung des zum 01.08.2013 eingeführte Betreuungsgeld ist rechtmäßig.
Diese Regelung sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 01.08.2012 geboren sind. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist sachlich gerechtfertigt. Hierdurch wird die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld verhindert.
Zudem wird ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. Eine solche sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers bewegt sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Sprungrevision zum BSG zugelassen.
Diese Regelung sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 01.08.2012 geboren sind. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist sachlich gerechtfertigt. Hierdurch wird die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld verhindert.
Zudem wird ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. Eine solche sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers bewegt sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Sprungrevision zum BSG zugelassen.
SG Aachen, 17.12.2013 - Az: S 13 EG 6/13 BG
ECLI:DE:SGAC:2013:1217.S13EG6.13BG.00
Nachfolgend: BSG - Az: B 10 EG 1/14 R (anhängig)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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