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Wer Kindergeld nicht beantragt, zahlt dennoch mehr Einkommensteuer

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG kommt es allein auf das abstrakte Bestehen eines Kindergeldanspruchs im jeweiligen Veranlagungszeitraum an - nicht auf dessen tatsächliche Auszahlung. Wer Kindergeld nicht beantragt oder auf die Auszahlung verzichtet, muss dennoch den Kindergeldanspruch bei der Einkommensteuerveranlagung gegen sich gelten lassen.

Gesetzlicher Rahmen und Systematik des Familienleistungsausgleichs

Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt. Ist der Abzug der Kinderfreibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger als der Kindergeldanspruch, erhöht sich die unter Berücksichtigung der Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld (§ 31 Satz 4 EStG). Maßgebend ist dabei der ursprüngliche, vor Erlöschen bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch.

Gesetzesänderung durch das StÄndG 2003: Anspruch statt Zahlung

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2003 stellte § 31 Satz 4 EStG a.F. auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld ab; erst eine tatsächliche Auszahlung führte zur Hinzurechnung. Das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) hat diesen Anknüpfungspunkt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundlegend geändert: Seither ist nicht mehr die tatsächliche Zahlung, sondern allein das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld entscheidend. Der gesetzgeberische Wille war dabei ausdrücklich auf Verwaltungsvereinfachung gerichtet: Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund nachträglicher Kindergeldgewährung sollten vermieden, fehlerträchtige Ermittlungsschritte beim Ausfüllen von Steuererklärungen reduziert und zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Finanzämter verhindert werden (BTDrucks 15/1798, S. 2; BTDrucks 15/1945, S. 9). Bestätigt wird dieser Wille auch durch die parallele Änderung des § 31 Satz 7 EStG, der - entsprechend dem neuen System - ebenfalls nicht mehr auf die Zahlung, sondern auf das Bestehen eines Anspruchs nach ausländischem Recht abstellt.

Keine Relevanz von Antragstellung, Zahlung oder Verjährung

Die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist damit unabhängig davon, ob Kindergeld tatsächlich beantragt oder ausgezahlt worden ist, ob ein Verzicht auf die Antragstellung erklärt wurde oder ob der Kindergeldanspruch zwischenzeitlich festsetzungsverjährt ist. Für die Hinzurechnung ist allein der im Veranlagungszeitraum abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgebend. Die kindergeldrechtliche Beurteilung durch die Familienkasse - etwa eine unterbliebene Festsetzung infolge Verjährung - ist für die einkommensteuerrechtliche Würdigung ohne Bedeutung (vgl. BFH, 15.03.2012 - Az: III R 82/09; BFH, 15.12.2006 - Az: VII B 7/06). Dass der Anspruch auf Auszahlung nach § 67 EStG einen schriftlichen Antrag voraussetzt, ändert hieran nichts: Der Steuerpflichtige ist lediglich gehalten, für den Zufluss selbst Sorge zu tragen, indem er einen entsprechenden Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer stellt.


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Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosTheresia Donath

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