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Kann Kindergeld trotz vorheriger Ablehnung gewährt werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Trotz vorheriger Ablehnung kann Kindergeld gewährt werden, wenn die Familienkasse die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides nicht nachweisen kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Vorliegend war einer Mutter von der Familienkasse mitgeteilt worden, dass ihre Tochter in Kürze 18 Jahre alt werde und dass deshalb die Kindergeldzahlungen mit dem entsprechenden Monat enden würden. Eine Weiterzahlung sei möglich, wenn sich die Tochter z.B. noch in der Schulausbildung befinde. Dem Schreiben war ein Antragsvordruck beigefügt, den die Mutter unterzeichnete und an die Familienkasse übersandte - schließlich befinde sich die Tochter noch ein gutes Jahr in der Schulausbildung.

Die Familienkasse entgegnete, es fehle eine Schulbescheinigung, dann wurde der Antrag mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.

Die Mutter beantragte dann erneut Kindergeld und teilte mit, dass die notwendigen Unterlagen bereits vorliegen müssten. Daraufhin wurde Kindergeld mittels Bescheid festgesetzt. Da der frühere Antrag aber abgelehnt worden sei, könne für den dort beantragten Zeitraum auch nicht nachträglich Kindergeld festgesetzt werden. Der Ablehnungbescheid entfalte eine Sperrwirkung.

Hiergeben wehrte sich die Mutter, weil ja nunmehr klar war, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld auch für den ersten Antragszeitraum vorgelegen hatten.

Die Klage der Mutter war erfolgreich, da unstreitig war, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindergeld wegen des Schulbesuchs der Tochter vorlagen.

Die Familienkasse war auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, für den ersten Antragszeitraum Kindergeld festzusetzen, weil sich die Bekanntgabe des die Sperrwirkung entfaltenden Bescheides nicht feststellen lasse.

Im Zweifel muss die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich aber nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissen- und Verantwortungsbereich der Behörde abspielt, hat diese insoweit die erforderliche Beweisnähe. Vorliegend enthielt der Bescheid keinen Absendevermerk der Poststelle - hierzu äußerte sich die Behörde nicht.

Anhaltspunkte für den Zugang konnten den Ausführungen der Mutter nicht entnommen werden, dass dies versehentlich oder bewusst verschwiegen wurde nahm das Gericht nicht an, da die Ausführungen im Übrigen vollständig und wahrheitsgemäß, bzw. glaubhaft waren.

Die Folge: Der ablehnende Bescheid entfaltete mangels Bekanntgabe keine Wirksamkeit und stand der beantragten Kindergeldfestsetzung nicht entgegen.


FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2012 - Az: 5 K 2591/10

ECLI:DE:FGRLP:2012:0604.5K2591.10.0A

Quelle: PM des FG Rheinland-Pfalz

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