Mit der Eheschließung des Kindes endet grundsätzlich der Anspruch der Eltern auf Kindergeld, da ab diesem Zeitpunkt der Ehegatte und nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt des Kindes verpflichtet ist.
FG Münster - Az: 13 K 7033/01 Kg
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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