Nur dann, wenn ein Pkw überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient, ist er als
Hausrat zu qualifizieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der beabsichtigten Klage handelt es sich nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG. Gegenstand der Herausgabeklage ist weder ein Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne der Nr. 9 der Vorschrift noch ein Anspruch nach der HausratsVO im Sinne der Nr. 8. Der Pkw, dessen Herausgabe die Antragstellerin verlangt, ist kein Hausrat im Sinne der HausratsVO. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassung, wonach ein Pkw nur dann als Hausrat zu qualifizieren ist, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient. Der Pkw wird, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, überwiegend zu beruflichen Zwecken benutzt.
Nach der gegenteiligen Ansicht reicht es für die Begründung der Eigenschaft als Hausrat aus, wenn das Fahrzeug auch zu familiären Zwecken genutzt wird. Teilweise wird dies mit der Erwägung begründet, auch die Nutzung zu Erwerbszwecken diene letztlich der Familie. Diese Auffassung hätte allerdings zur Folge, dass der einzige Pkw der Familie nahezu in jedem Fall als Hausratsgegenstand qualifiziert werden müsste. Es entspricht nämlich der Regel, dass ein von einem Ehegatten beruflich genutzter Pkw zumindest teilweise auch zum Einkaufen benutzt wird. Ein Pkw ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 24.10.1990 - Az: XII ZR 101/89) nach der Verkehrsauffassung nur ausnahmsweise ein Hausratsgegenstand. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Lösung führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Besteht nur ein lockerer Bezug zu der familiären Nutzung, ist es sinnvoll, für die künftige Zuordnung des Fahrzeugs auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen. Der andere Ehegatte partizipiert über den Zugewinnausgleich an dem Wert des Fahrzeugs.