Wurde ein Ehegatte während der
Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt (hier: durch Austausch der Schlösser), so kann er die Wiedereinräumung des Besitzes zum Zweck des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen.
Das Alleineigentum des aussperrenden Ehegatten an der Wohnung rechtfertigt nicht, diese ihm allein
zuzuweisen. Nur wenn eine schwere Härte zu vermeiden ist, kann die Wohnung dem aussperrenden Ehegatten zugewiesen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte, der von dem anderen Ehegatten ausgesperrt wurde, die Wiedereinräumung des Besitzes an der
Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung verlangen kann, ist streitig.
Teilweise wird die Meinung vertreten, die Regelung des
§ 1361 b BGB verdränge als lex specialis die Besitzschutzvorschriften. Nach anderer Meinung besteht zwischen den Normen §§
1361 a, 1361 b BGB und § 861 BGB eine freie Anspruchskonkurrenz. Eine vermittelnde Meinung läßt beide Ansprüche zu, berücksichtigt allerdings den Regelungsgehalt des § 1361 b BGB auch für possessorische Ansprüche.
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