Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenNach der
Trennung besteht gegen den früheren Ehegatten nicht automatisch ein Anspruch auf Übergabe eines früher gemeinsam betriebenen Ladens.
Es ist für eine Übergabe nicht ausreichend, wenn der Betroffene das Geschäft aufgebaut und gestaltet hat - nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung besteht eine Verpflichtung zur Übertragung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Übertragung eines Blumenladens.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Im Jahre 1996 gründeten sie das Blumenstudio. Inhaber des Blumenstudios ist der Beklagte, die Klägerin war in dem Blumenstudio als Angestellte tätig. Tatsächlich traf jedoch die wesentlichen Geschäftsentscheidungen die Klägerin, welche das Geschäft aufbaute und gestaltete.
Die Klägerin behauptet, dass sich die Parteien nach ihrer Trennung dahingehend geeinigt hätten, dass der Beklagte das Blumenstudio auf die Klägerin überträgt und diese im Gegenzug sämtliche Schulden, welche die Parteien im Zusammenhang mit der Gründung des Blumenladens haben, übernimmt. Die Einigung zwischen den Parteien sei Mitte Juli 2003 erfolgt. Aufgrund der erfolgten Einigung habe die Klägerin daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung des Blumenstudios.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung des Blumenstudios. Da die Klägerin rechtlich unstreitig nicht an dem Blumenladen beteiligt war, kommt ein Anspruch der Klägerin allein aus einer zwischen den Parteien getroffenen entsprechenden Vereinbarung in Betracht. Dass eine solche Vereinbarung im Juli 2003 getroffen wurde, konnte die Klägerin aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen.
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