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Wer ein „Kuckuckskind“ unterschiebt, bekommt keinen Unterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann während der Schwangerschaft beteuert, das Kind stamme von ihm und ihn jahrelang geflissentlich in diesem Glauben lässt, obwohl sie weiß oder mindestens damit rechnet, dass ein anderer Mann der Vater ist, hat sie nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch (§ 1579 Nr. 6 BGB).

Dabei genügt es, wenn der Ehemann keine Zweifel an seiner Vaterschaft äußert, dass die Ehefrau das Kind dem Mann gegenüber als gemeinsames („unser Kind“) bezeichnet und dazu beiträgt, Vater- und Kindkontakte zu fördern, wie dies in einer intakten Familie alltäglich geschieht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt, § 1579 Ziffer 6 BGB.

Ein schwerwiegendes Fehlverhalten in diesem Sinne ist für den Fall anzunehmen, dass eine Frau ihrem Ehemann nach der Empfängnis eines Kindes beteuert, das Kind stamme von ihm, und ihn jahrelang geflissentlich in diesem Glauben lässt, obwohl sie mindestens damit rechnet, dass ein anderer Mann der Vater ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft den Unterhaltsverpflichteten, dem jedoch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Beweiserleichterung dahin zuzubilligen ist, dass er lediglich den Nachweis der nichtehelichen Abstammung des Kindes zu führen braucht.

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