Für den Bereich der Sozialhilfe hat das Bundessozialgericht bereits im Jahre 2010 entschieden, dass die Inanspruchnahme der Eltern eines contergangeschädigten Kindes als
Erben für die Kosten der Sozialhilfe keine besondere Härte bedeutet. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienten allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. An der Ersatzpflicht ändere auch nichts, dass die Zuwendung an die Eltern zu Lebzeiten des Kindes im Rahmen dessen freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen des Kindes entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für jedes andere nach § 88 BSHG privilegierte Vermögen gälte und den Ersatzanspruch gegen den Erben leerlaufen ließe.
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