Im vorliegenden Fall hatte sich der Erblasser bei Abfassung seines
Testaments über das maßgebende Erbstatut geirrt. Daher verwendete er materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist.
In diesem Fall ist durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts zu ermitteln, was der Erblasser ausdrücken wollte.
Dies gilt auch dann, wenn ein nach dem deutschen Erbrecht zwar bekannter, aber im Sinne einer ausländischen Rechtsordnung gemeinter Begriff verwendet wird (vorliegend: „Pflichtteil” nach schweizerischem Recht).
Hierdurch soll der Wille des Erblassers aufrechterhalten, nicht aber eine letztwillige Verfügungen untergeschoben werden, derer sich der Erblasser selbst bei Abfassung des Testaments nicht bewusst war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass angesichts der Staatsangehörigkeit der Erblasserin im vorliegenden Verfahren das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Dem steht es nicht entgegen, dass nach dem Internationalen Privatrecht der Schweiz (Art. 90 IPRG) als Anknüpfungspunkt für das Erbstatut der dort gelegene letzte Wohnsitz der Erblasserin maßgeblich ist. Diese unterschiedliche Anknüpfung führt zu einem Nachlasskonflikt; während der deutsche Nachlassrichter deutsches Recht anwendet, kommt es in der Schweiz zur Anwendung schweizerischen Rechts.
Nach dem danach für den Senat maßgeblichen deutschen Erbrecht bestimmen sich auch die Voraussetzungen und Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen sowie deren Auslegung. Bei der Ermittlung des Erblasserwillens können aber materiell-rechtlich auch die Rechtsgrundsätze einer anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden, unter deren Eindruck der Erblasser bei der Errichtung des Testaments stand.
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